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Vereins

statuten

der Österreichischen
Tolkiengesellschaft im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002

​

(Stand: 15.09.2017)

§ 3

Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen
      a) Leben und Werk J.R.R. Tolkiens
      b) Sekundärliteratur zu Leben und Werk J.R.R Tolkiens
      c) Spiele und Filme zu J.R.R. Tolkien
      d) Sonstiges zu J.R.R. Tolkien
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
      a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
      b) Einnahmen aus Veranstaltungen oder vereinseigenen Unternehmungen
      c) Spenden

§ 4

Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden. Die ordentliche Mitgliedschaft steht nur natürlichen Personen offen.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.

(2) Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 2 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags oder mehrerer Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaftem Verhaltens verfügt werden.
(5) In dringenden Fällen (bei Gefahr im Verzug) kann der/die Präsident*in ein Mitglied mit sofortiger Wirkung suspendieren.
(6) Eine Suspendierung oder ein Ausschluss sind dem/der Betroffenen analog zu § 9 Abs. 3 der Statuten bekannt zu geben. Eine Suspendierung ist binnen 6 Wochen vom Vorstand in einen Ausschluss umzuwandeln, andernfalls erlischt sie mit Ablauf dieser Frist. Sollte in der genannten Frist eine Mitgliederversammlung stattfinden, ist die Vorstandssitzung jedenfalls noch vor dieser durchzuführen.
(7) Ein Ausschluss eines Mitglieds kann von diesem bei der nächsten Mitgliederversammlung mit Beschwerde bekämpft werden. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen nach Suspendierung/Ausschluss dem Verein zu übermitteln. Die Entscheidung über diese Beschwerde muss auf der Mitgliederversammlung vor allen anderen Abstimmungen, ausgenommen dem Beschluss der Tagesordnung, erfolgen.

(8) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 7

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8

Vereinsorgane

Vereinsorgane Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer*innen (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9

Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Mitgliederversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer*innen binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene oder E-Mail- Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels E-Mail einzureichen. Abänderungsanträge oder Gegenanträge zu diesen können bis zur Abstimmung gestellt werden. Über Abänderungsanträge ist vor, über Gegenanträge nach der Abstimmung über den Hauptantrag abzustimmen. Anträge auf Enthebung können jederzeit während der Mitgliederversammlung gestellt werden.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig sobald zumindest 10 wahlberechtigte Mitglieder anwesend sind. Sollte diese Zahl verfehlt werden, hat binnen 3 Monaten eine weitere Mitgliederversammlung stattzufinden, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Die Funktionsträger*innen bleiben in dieser Zeit im Amt, dürfen jedoch nur unaufschiebbare Beschlüsse fassen oder Handlungen setzen.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Präsident*in, in dessen Verhinderung sein*e/ihr*e  Stellvertreter*in. Wenn auch diese*r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10

Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer*innen
b) Beschlussfassung über den Voranschlag
c) Enthebung und Wahl der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer*innen
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer*innen und Verein
e) Entlastung des Vorstands
f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

§ 11

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus dem/der Präsidenten*in, dem/der Schriftführer*in und dem/der Kassier*in sowie deren Stellvertretern*innen. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede*r Rechnungsprüfer*in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer*innen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
(2) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
(3) Der Vorstand wird vom/von der Präsidenten*in, im Falle der Verhinderung von dessen/deren Stellvertreter*in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Diese Beschlüsse sind – inklusive des individuellen Abstimmungsverhaltens - schriftlich zu dokumentieren (Protokoll) und der Mitgliederversammlung zur Einsicht vorzulegen. (6) Den Vorsitz führt der/die Präsident*in, bei Verhinderung dessen/deren Stellvertreter*in. Ist auch diese*r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(7) Der Vorstand ist berechtigt, Beschlüsse organisatorischer Natur entsprechend §11(7) auch im Wege eines Umlaufbeschlusses zu fassen, wobei mindestens die Hälfte seiner Mitglieder dieser Form der Beschlussfassung ausdrücklich zustimmen müssen. Ausgenommen von dieser Beschlussform sind jedenfalls die in §12, Abs. 4, 5 und 6
definierten Angelegenheiten.

(10) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(11)Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihrer Funktion entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(12)Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines/einer Nachfolgers*in wirksam.

§ 12

Aufgaben des Vorstands

(1)Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten anderen Vereinsorganen zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung)
b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung
c) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung
d) Verwaltung des Vereinsvermögens
e) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern
f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins

§ 13

Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der/die Präsident*in führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer*in unterstützt den/die Präsident*in bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Er/Sie ist verpflichtet, für den Verein eine Vereinshaftpflichtversicherung abzuschließen; der Abschluss einer Versicherung betreffend Mietsachschäden ist zulässig.
(2) Der/die Präsident*in vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Präsident*in und des/der Schriftführers*in, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) jener des/der Präsident*in und des/der Kassiers*in. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Präsident*in berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der/die Präsident*in führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.
(6) Der/die Schriftführer*in führt die Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstands.
(7) Der/die Kassier*in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Präsident*in, des/der Schriftführers*in oder des/der Kassiers*in ihre jeweiligen Stellvertreter*innen.

§ 14

Rechnungsprüfung

(1) Zwei Rechnungsprüfer*innen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer*innen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern*innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer*innen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer*innen die Bestimmungen des § 11 Abs. 10 bis 12 sinngemäß.

§ 14

Rechnungsprüfung

(1) Zwei Rechnungsprüfer*innen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer*innen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern*innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer*innen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer*innen die Bestimmungen des § 11 Abs. 10 bis 12 sinngemäß.

§ 15

Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Dazu zählen auch die Interpretation der Vereinsstatuten, sofern diesbezüglich Unklarheiten bestehen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter*in schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter*innen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16

Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

§ 1

Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen „Österreichische Tolkiengesellschaft“ (OETG).
(2) Er hat seinen Sitz in Steyr und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2

Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt eine Auseinandersetzung mit Leben und Werk J.R.R. Tolkiens, die sich in folgenden Aktivitäten äußert: regelmäßige informelle Versammlungen und gesellige Zusammenkünfte, Vereinshomepage, Vorträge und Diskussionsveranstaltungen, Öffentlichkeitsarbeit und Projekte.

Gemeinsam ÖTG

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